Kinder- und Jugendschutz

Sportveranstaltungen in Deutschland unterliegen der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland.

Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Jugendschutzgesetz, welchem nach § 5 JuSchG auch Tanzveranstaltungen unterliegen.

Wir respektieren das Recht von Kindern und Jugendlichen auf körperliche Unversehrtheit und werden keinerlei Form von Gewalt an Kindern dulden, sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art. Verstöße werden geahndet und zur Anzeige gebracht.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Anwesenheit von Kindern ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet ist, bei Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person diese bis längstens 22 Uhr, bei Jugendlichen unter 16 Jahren bis maximal 24 Uhr gestattet ist.

Alkoholische Getränke oder Tabakwaren dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden.

Beobachten wir Gewalt gegenüber Kindern oder Jugendlichen wie beispielsweise Schlagen, Schütteln oder Anschreien durch Trainer, Eltern und Begleiter werden wir von unserem Hausrecht Gebrauch machen und die Beteiligten einschließlich der betroffenen Tänzer vom weiteren Besuch der GOC ausschließen.

Das betroffene Tanzpaar wird - falls erforderlich - von der weiteren Teilnahme an Wettbewerben ausgeschlossen.

Gleiches gilt für das Umkleiden von Tanzpaaren in den Tanzsälen. Für das Umkleiden stehen Umkleideräume im Bereich der Liederhalle zur Verfügung.

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